Entlastungsbetrag
Jedem Pflegebedürftigen steht gemäß § 45 b SGB XI unabhängig vom Pflegegrad ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro unabhängig vom Geld- oder Sachleistungsbezug zu.
Dieser Betrag muss nicht monatlich verwendet werden. Man kann ihn innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres als Gesamtbetrag oder nur teilweise in Anspruch nehmen. Sollte der Betrag im laufenden Kalenderjahr nicht vollständig ausschöpft sein, können nicht verbrauchten Beträge noch bis zum 30.06. des Folgejahres eingesetzt werden.
Außer für ambulante Unterstützungs- und Entlastungsleistungen, kann dieser Betrag auch zur zusätzlichen Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung oder im Rahmen der Kurzzeitpflege genutzt werden.
Pflegeberatung
Entsprechend § 37 Abs. 3 SGB XI wird bei Pflegegeldbezug regelmäßig die pflegerische Versorgung in der häuslichen Umgebung im Auftrag der Pflegekassen durch Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste beurteilt und die Möglichkeit geschaffen, individuelle und allgemeine Hinweise zu notwendigen technischen und praktischen Hilfen bei der alltäglichen pflegerischen Versorgung zu bekommen.
Bei Pflegegrad I bis V sind die Pflegeberatungseinsätze zweimal jährlich erforderlich. Die erforderlichen Formulare für die Pflegeversicherung halten wir vor und leiten Sie an die Pflegekasse weiter.
Auch wenn Sie Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, können Sie auf freiwilliger Basis bis zu zweimal jährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.
Die Kosten übernimmt die zuständige Pflegekasse.
Geldleistungen
Entsprechend § 37 Abs. 3 SGB XI wird bei Pflegegeldbezug regelmäßig die pflegerische Versorgung in der häuslichen Umgebung im Auftrag der Pflegekassen durch Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste beurteilt und die Möglichkeit geschaffen, individuelle und allgemeine Hinweise zu notwendigen technischen und praktischen Hilfen bei der alltäglichen pflegerischen Versorgung zu bekommen.
Sachleistungen
Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in ihrer häuslichen Umgebung durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Dies beinhaltet Komplexleistungen entsprechend des Niedersächsischen Leistungskomplexkataloges oder nach einem vereinbarten Zeitvolumen, die bis zu einem gesetzlich festgelegten Budget ausgeschöpft werden können. Die Diakonie Sozialstation Wolfsburg-Mitte berät Sie diesbezüglich gerne.
Kombinationsleistungen
Sie als Pflegebedürftiger können Ihre Pflege individuell nach Ihren Bedarfen gestalten und die Betreuung durch Angehörige kombinieren mit der Beauftragung von Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Nach § 38 SGB XI bekommen Sie jeweils im Folgemonat den nicht durch den Pflegedienst verbrauchten Anteil Ihres Sachleistungsbudgets ausgezahlt.
Mehr Informationen zu den Ihnen zur Verfügung stehenden Budgets finden Sie, wenn Sie dem Pflegeleistungs-Helfer des Bundesministeriums für Gesundheit folgen zum Thema "Pflege zu Hause". Den entsprechenden Link finden Sie hier.
Verhinderungspflege/ Entlastungsbudget
Ab Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen gemäß § 39 SGB XI pro Kalenderjahr ein flexibles Budget von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Dieser Betrag kann bei Abwesenheit der Pflegeperson (Urlaub, Krankheit, usw.) verwendet werden, um stundenweise durch Bekannte, Nachbarn oder einen professionellen Pflegedienst versorgt zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die Pflegebedürftigkeit seit mehr als sechs Monaten bestehen muss und die Versorgung nicht durch Personen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, durchgeführt werden können.