© Diakonie Wolfsburg/Martina Ziegler

Mitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretung

MVG-EKD

§ 35 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

 

  1. Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
  2. Unbeschadet des Rechts des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, persönliche Anliegender Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitervertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.
  3. Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere

          - Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitern
            und Mitarbeiterinnen dienen.

          - dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen,
            Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden.

          - Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
            entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen
            mit der Dienststellenleitun auf deren Erledigung hinwirken.

          - die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen,
            einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach
            § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches und sonstiger besonders
            schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle fördern und für eine ihren
            Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten.

          - für die Gleichstellung und die Gemeinschaft in der Dienststelle eintreten
            und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer
            Umsetzung mitwirken,

          - die Integration ausländischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern,

          - Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des
            betrieblichen Umweltschutzes fördern.

     4. Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchstabe c in einer Sitzung der
         Mitarbeitervertretung erörtert, hat der Beschwerdeführer oder die
         Beschwerdeführerin das Recht, vor einer Entscheidung von der
         Mitarbeitervertretung gehört zu werden.

     5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können bei Personalgesprächen
         ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzuziehen.

Ansprechperson

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Alexandros Georgiadis

Vorsitzender Mitarbeitervertretung

05361 5011417

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